In der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit gilt seit langem ein Grundsatz, der in der aktuellen Diskussion um KI im Betrieb an Schärfe gewinnt: Ein System unterliegt dem Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG schon dann, wenn es objektiv geeignet ist, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Ob der Arbeitgeber diese Fähigkeit tatsächlich nutzt, spielt keine Rolle. Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Maßstab in jüngeren Entscheidungen erneut bestätigt — und damit eine Frage beantwortet, die in Verhandlungen zu Microsoft Copilot, HR-KI und Workforce-Analytics fast immer gestellt wird.
Für Betriebsräte, die in diesem Jahr über solche Systeme verhandeln, ist das eine Weichenstellung. Die übliche Gegenrede des Arbeitgebers — „wir werten das nicht aus, Sie brauchen sich keine Sorgen zu machen" — ist juristisch irrelevant. Die Frage ist nicht mehr, ob überwacht wird. Die Frage ist nur noch, ob überwacht werden könnte.
Die Frage hat den Eigentümer gewechselt
In der alten Logik war die Diskussion oft rhetorisch: Der Arbeitgeber versicherte, dass keine Auswertung erfolgt, der Betriebsrat misstraute dieser Zusicherung, ein Kompromiss wurde geschlossen. Mit dem Maßstab der Überwachungseignung verschiebt sich die Bewertung auf eine sachliche Ebene: Was kann das System technisch? Diese Frage beantwortet keine Kanzlei. Sie beantwortet jemand, der die Konfiguration selbst lesen kann.
Genau an diesem Punkt geraten viele Betriebsräte ins Stolpern. Die Rechtsgrundlage ist klar, die Technik nicht. Der Arbeitgeber präsentiert ein Datenblatt, eine Verkaufsfolie, vielleicht einen Screenshot aus dem Admin Center — aber nicht das, was wirklich zählt: Welche Logs fallen an? Wer kann sie sehen? Welche Schnittstellen existieren, und was lässt sich über sie rekonstruieren?
Ein Beispiel: Microsoft Copilot
Copilot ist derzeit das Lehrstück dafür, warum die technische Prüfung nicht delegierbar ist. Microsoft liefert das Produkt mit mindestens drei Ebenen aus, die für die Überwachungseignung entscheidend sind — und die in keinem Verkaufsgespräch auftauchen.
Erstens: Microsoft Purview Audit protokolliert jede Copilot-Interaktion mit Zeitstempel, Nutzer-ID und den aufgerufenen Dokumenten. Ein Administrator, der die richtigen Filter setzt, sieht, welche Führungskraft am Freitag um 17:42 Uhr nach „Personalabbau Q3" gesucht hat. Diese Funktion ist nicht einfach abschaltbar; sie ist Teil des Compliance-Pakets, das Microsoft mit Copilot ausliefert.
Zweitens: Microsoft Graph API gibt jedem hinreichend berechtigten Konto Zugriff auf denselben Datenpool, aus dem Copilot sich bedient. Wer Graph lesen kann, kann Nutzungsmuster rekonstruieren — unabhängig davon, ob „Workplace Analytics" aktiviert ist oder nicht.
Drittens: Viva Insights aggregiert zwar unterhalb juristisch relevanter Schwellen, aber die zugrundeliegenden Rohdaten existieren und lassen sich per Cross-Join mit anderen M365-Logs wieder auf Einzelpersonen zurückführen. Die Aggregation ist eine Anzeigeeinstellung, keine Datensparsamkeit.
Keine dieser drei Ebenen steht im Vertrag. Sie steht in der Dokumentation, im Admin Center, im Tenant. Wer die Konfiguration nicht liest, kann die Überwachungseignung nicht beurteilen. Und wer die Überwachungseignung nicht beurteilen kann, verhandelt über eine Betriebsvereinbarung, deren Grundlage er nicht kennt.
Der Sachverständige ist kein Luxus mehr
Das Betriebsverfassungsgesetz hat für diesen Fall vorgesorgt. §80 Abs. 3 S. 2 BetrVG gibt dem Betriebsrat, wenn es um die Einführung oder Anwendung von KI geht, einen Anspruch auf einen Sachverständigen — die sonst übliche Prüfung der Erforderlichkeit entfällt kraft Gesetzes. Das Arbeitsgericht Hamburg hat diese Regelung 2024 erstmals angewendet und bestätigt, dass der Arbeitgeber die Hinzuziehung nicht mit dem Argument ablehnen kann, der Betriebsrat habe doch schon einen Juristen an der Seite.
Die Trennung ist wichtig. Der Jurist liest den Auftragsverarbeitungsvertrag. Der Sachverständige liest den Tenant. Beides ist nötig; keines ersetzt das andere. Ein Arbeitgeber, der einen technischen Sachverständigen des Betriebsrats ablehnt, handelt nicht nur unkooperativ, sondern — seit der Gesetzesreform von 2021 — außerhalb der Vorschriften.
Wer jetzt eine Betriebsvereinbarung verhandelt, formt die Arbeitsrealität der nächsten zehn Jahre. Wer sie ohne technische Prüfung verhandelt, formt sie blind.
Die Zeit läuft
Ab dem 2. August 2026 gilt der EU AI Act für Hochrisiko-KI-Systeme nach Annex III. Dazu gehören nahezu alle HR-nahen KI-Systeme: Recruiting, Leistungsbewertung, Aufgabenzuweisung, Entscheidungen über Beförderungen oder Kündigungen. Betriebsvereinbarungen, die heute noch verhandelt werden, sollten die neuen Pflichten zu Dokumentation, menschlicher Aufsicht und Konformitätsbewertung bereits mitdenken — sonst müssen sie im Herbst nachverhandelt werden.
Bemerkenswert ist die Konstellation, in der sich Betriebsräte gerade befinden: Das BAG hat die juristische Hürde für das Mitbestimmungsrecht über die Überwachungseignung gesenkt. Der Gesetzgeber hat den Anspruch auf einen technischen Sachverständigen von der Erforderlichkeitsprüfung entkoppelt. Die EU schafft einen neuen Dokumentationsrahmen. Und die Arbeitgeber rollen parallel genau die Systeme aus — Copilot, HR-KI, Workforce Analytics —, die den Kern dieser Regelungen treffen.
Was daraus folgt
Für Betriebsräte, die gerade mit einer Copilot-Einführung, einem HR-KI-Rollout oder einem anderen KI-Vorhaben konfrontiert sind, bedeutet das eine einfache Umstellung: Die erste Frage ist nicht mehr, was der Arbeitgeber mit dem System zu tun beabsichtigt. Die erste Frage ist, was das System in seiner aktuellen Konfiguration leisten könnte.
Diese Frage zu beantworten, ist Arbeit — aber überschaubare Arbeit. In den meisten Fällen reicht eine Sichtung der Administrator-Konfiguration, der Auftragsverarbeitungsverträge und der verfügbaren Audit-Logs, um ein belastbares Bild zu zeichnen. Die Mühe lohnt sich: Eine Betriebsvereinbarung, die auf technischer Substanz beruht, hält Verhandlungen und Einigungsstellen stand. Eine, die auf einem Marketing-Datenblatt beruht, nicht.
Das System muss nichts tun. Es muss nur können. Wer das nicht prüft, weiß nicht, worüber er verhandelt.