← Alle Begriffe

Überwachungseignung

Die technische Fähigkeit eines Systems, Beschäftigte zu überwachen — unabhängig davon, ob dies tatsächlich geschieht.

Der Begriff Überwachungseignung beschreibt die technische Fähigkeit eines IT-Systems, das Verhalten von Beschäftigten zu erfassen, auszuwerten oder zu kontrollieren. Entscheidend ist nicht, ob der Arbeitgeber diese Funktion tatsächlich nutzt — allein die technische Möglichkeit genügt, um Mitbestimmungsrechte auszulösen.

Warum ist das relevant?

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung technischer Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Die Rechtsprechung des BAG stellt dabei auf die objektive Eignung ab, nicht auf die subjektive Absicht des Arbeitgebers.

Für KI-Systeme im Personalwesen bedeutet das: Selbst wenn ein Scoring-Modell nur Empfehlungen ausspricht, aber theoretisch zur Leistungsbewertung genutzt werden könnte, greift das Mitbestimmungsrecht.