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§ 87 BetrVG

Die zentrale Norm des Betriebsverfassungsgesetzes für das erzwingbare Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei technischen Systemen.

§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist die zentrale Rechtsgrundlage für die Mitbestimmung des Betriebsrats beim Einsatz technischer Überwachungseinrichtungen. Danach hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der »Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen«.

Was bedeutet »erzwingbar«?

Das Mitbestimmungsrecht ist erzwingbar — das bedeutet, dass der Betriebsrat die Einführung des Systems verhindern kann, bis eine Einigung erzielt ist. Kommt keine freiwillige Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle verbindlich. Der Arbeitgeber kann das System nicht einseitig einführen.

In der Praxis bedeutet das: Wer neue Software, KI-Systeme oder Monitoring-Tools einführt, muss den Betriebsrat rechtzeitig einbeziehen — also nicht erst, wenn alles beschafft und konfiguriert ist, sondern von Anfang an.